Behandlungsvertrag und Kostenerstattung
Bitte planen Sie für eine ausführliche Erstanamnese in meiner Praxis etwa einen Zeitrahmen von 1,5 Stunden ein.
Im Rahmen der Heilpraktiker-Vergütung besagt der § 611 BGB, dass die Höhe der Vergütung zwischen dem Therapeuten und dem Patienten frei vereinbart werden kann. Bei Ihrem ersten Besuch schließen wir einen entsprechenden Behandlungsvertrag, der die Aufklärung über die Kosten für die Erstanamnese und mögliche Risiken und Nebenwirkungen von medizinischen und naturheilkundlichen Eingriffen beinhaltet.
Die exakten Kosten richten sich nach dem Grad der Erkrankung und dem Zeitaufwand bzw. nach dem GebüH bzw. der GoÄ. Ich rechne oft im Rahmen des GebüH (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker) ab. Allerdings existiert die Gebührenordnung seit 1985 unverändert und entspricht nicht mehr den Anforderungen einer modenen Praxisführung.
Homöopathieleistungen werden ihrem Aufwand entsprechend abgerechnet. Abgerechnet werden sämtliche Fallanalysearbeiten, Symptomengewichtung, Repertorisation und Materia Medica – Abgleich auch nach dem jeweiligen Patientenkontakt.
Kostenübernahme durch Krankenkassen und Versicherungen
Heilpraktiker nehmen nicht am System der gesetzlichen Krankenversicherung teil. Gesetzlich Krankenversicherte haben deshalb keinen Anspruch auf eine Kostenerstattung seitens ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Bitte informieren Sie sich über etwaige Ausnahmen. In Ausnahmefällen ist es vorgekommen, dass Laborkosten anteilig erstattet wurden. Außerdem können Sie die von mir ausgestellten Rechnungen und Rezepte Ihrer Steuererklärung beifügen. Eine Berücksichtigung liegt im Ermessen Ihres Finanzamtes.
Mitglieder privater Krankenversicherungen, privat zusatzversicherte und beihilfeberechtigte Patienten können einen Erstattungsanspruch der Behandlungs- und Laborkosten gegenüber ihrer Versicherung haben.
Es gibt innovative oder naturheilkundliche Leistungen, die nur analog abgerechnet werden können weil sie im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker aus dem Jahr 1985 nicht enthalten sind. Manche Versicherer erkennen diese analoge Berechnung nicht an.
Auch die vermehrten Gesprächszeiten, die für die ganzheitliche Diagnostik und Therapie unabdingbar sind, werden nicht in allen Fällen übernommen.
Aus den Erfahrungen der täglichen Praxis kann ich sagen, daß die meisten privaten Krankenversicherungen und die Beihilfe einen großen Anteil meines Honorars erstatten. Etwaig entstandene Laborkosten werden meistens komplett erstattet.
Die Erstattungen sind in der Regel auf die Sätze des Gebührenverzeichnisses beschränkt. Etwaige Differenzen zwischen Gebührenverzeichnis und Heilpraktikerhonorar sind vom Patienten zu tragen.
Die Ergebnisse sämtlicher Erstattungsverfahren haben keinen Einfluß auf das vereinbarte Heilpraktiker-Honorar. Der Honoraranspruch des Heilpraktikers ist vom Patienten unabhängig von jeglicher Versicherungs- und/oder Beihilfeleistung in voller Höhe zu begleichen.
Mit einigen Krankenversicherungen arbeite ich auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages zusammen. Diese Versicherungen erstatten mein Honorar aufgrund eines Rahmenvertrages. Zugrunde gelegt werden die derzeitigen Bundesbeihilfe – Vereinbarungen mit den Heilpraktikerverbänden.
Meine Partner sind:
Was tun, wenn ein Termin nicht eingehalten werden kann?
Ich bereite mich auf jede Therapiesitzung intensiv vor und stelle mich auf jeden Patienten individuell ein.
Wenn Sie einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können, ist das trotzdem kein Problem. Bitte sagen Sie telefonisch oder per Mail 24 Stunden vorher ab.
Bei unangekündigtem Nichterscheinen kann ich einen entsprechenden Versäumnisbetrag in Rechnung stellen, der sich am Umfang der geplanten Therapiesitzung orientiert.
Möchten Sie mehr erfahren? Dann schreiben Sie mir oder rufen Sie mich an!